Die Grundlagen der Jugendmitwirkung in der Stadt Bern:
Gemeindeordnung der Stadt Bern
Artikel 33 Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen
1 Die Stadt fördert die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Leben.
2 Kinder und Jugendliche können ihre Anliegen in geeigneter Form selbst vertreten.
3 Der Stadtrat erlässt ein Reglement.
Jugendpolitisches Konzept p_a_r_t
Jugendpolitisches Konzept p_a_r_t Kurzfassung
Reglement über die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

